Insolvenzverfahren-Björn-Stefan Schmiederer, Lüneburg, 46 IK 65/06
By Björn-Stefan Schmiedererbjörnstefanschmiederer. Monday, March 17, 2008 7:19:32 PM
46 IK 65/06 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Björn-Stefan Schmiederer, Wilhelm-Leuschner-Str. 40, 21337 Lüneburg, ist dem Schuldner durch Beschluss vom 03.08.2007 die Restschuldbefreiung rechtskräftig angekündigt. Ihm wird Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn er während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 Insolvenzordnung (InsO) erfüllt und die Restschuldbefreiung nicht zuvor nach §§ 296 ff. InsO versagt wird. Die Wohlverhaltensperiode beträgt sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung am 19.04.2006. Zur Treuhänderin ist Wirtschaftsjuristin Sabine Borchers, Pulverweg 1a, 21337 Lüneburg, Tel.: 0700/80080025, Fax: 070080080027 bestimmt worden.
Die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gehen nach Maßgabe der Abtretungserklärung auf die Treuhänderin über.
Amtsgericht Lüneburg, 11.09.2007
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl
§ 295
Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.












Unregistered user # Friday, April 4, 2008 5:04:52 PM
Unregistered user # Friday, April 4, 2008 5:06:58 PM
Björn-Stefan Schmiedererbjörnstefanschmiederer # Saturday, April 5, 2008 9:16:53 PM