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Verordnung über das Verbot der Prostitution

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Problemkreis Prostitution im ländlichen Raum



Die Junge Union setzt sich bei der Landesregierung für den Erlass folgender Verordnung ein:





Verordnung über das Verbot der Prostitution



Aufgrund des Art. 297 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetztes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) erlässt die Niedersächsische Landesregierung folgende Verordnung:



§ 1



1 In Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen. 2 Die Polizeidirektionen können in besonders begründeten Fällen einzelne Gemeinden mit deren Zustimmung ganz oder teilweise von dem Verbot ausnehmen.



§ 2



Im Übrigen wird die in Art. 297 Abs. 1 EGStGB enthaltene Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Polizeidirektionen übertragen.



§ 3



Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verknüpfung in Kraft.





Begründung:



In Art. 297 EGStGB (Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch) hat der Bund die Landesregierungen ermächtigt, zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes die Prostitution in Gemeinden mit bis zu fünfzigtausend Einwohnern vollständig sowie in anderen Gemeinden teilweise zu verbieten.



Die derzeitige Situation in Niedersachsen:



Gem. § 2 Nr. 1 der BGVorErmÜV ND (Subdelegationsverordnung) hat die Niedersächsische Landesregierung von der Verbotsermächtigung selbst keinen Gebrauch gemacht, sondern sie weiter auf die Polizeidirektionen übertragen.

Faktisch bedeutet dies, dass die Prostitution im ganzen Land solange erlaubt ist, bis die zuständige Polizeidirektion für ihr Gebiet entsprechende Regelungen trifft.



In der Praxis ist festzustellen, dass die Polizeidirektionen von der ihnen übertragenen Ermächtigung nur sehr zurückhaltend Gebrauch machen. Die Folge ist, dass im gesamten Land, gerade auch im ländlichen Raum, öffentliche Verkehrsflächen zur Prostitution missbraucht werden. Wer beispielsweise die B4 von Lüneburg nach Celle fährt, kann auf fast jedem zweiten Parkplatz Prostituierte bei der Ausübung ihres Gewerbes antreffen. Dieses Phänomen beschränkt sich nicht nur auf den Raum Lüneburg, sondern ist im ganzen Land in der Nähe stärker befahrener Bundesstraßen zu beobachten. Dies hat zur Folge, dass Reisende Angst haben, die betroffenen Parkplätze überhaupt noch anzulaufen. Familien können extra gekennzeichnete Wanderparkplätze nicht nutzen, da diese von Personen des Rotlichtmillieus vereinnahmt werden.

Diese Situation ruft beim Bürger ein starkes Unsicherheitsgefühl hervor.

Es ist nicht einzusehen, warum dem Rotlichtmillieu mit all seinen negativen Erscheinungsformen ein großer Teil unseres Landes überlassen werden soll. Reisende, und hierunter gerade auch Familien mit Kindern, müssen wirkungsvoll vor Prostitution geschützt werden.

Auch ist die breite Streuung von Prostitution im ländlichen Raum kriminologisch nicht sinnvoll. Menschenhändler und Zuhälter haben so leichtes Spiel. Es empfiehlt sich daher eine restriktive Politik, die Prostitution auf bestimmte großstädtische Bereiche beschränkt, in denen andere Personen nicht beeinträchtigt werden. Auf diese Weise ist auch eine gezieltere Sozialarbeit zu Gunsten der Prostituierten möglich.



Die vorgeschlagene Verordnung ist zur Erreichung der Prostitutionsbekämpfung geeignet. Sie kehrt das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis um: Bisher ist Prostitution im ländlichen Raum generell erlaubt, es sei denn, es bestehen örtliche Ausnahmen. Nach dem Verordnungsentwurf wäre Prostitution im ländlichen Raum grundsätzlich verboten.

Die Neuregelung ist auch erforderlich, da die dezentrale Regelung (Verordnungsmöglichkeit der Polizeidirektionen) nicht erfolgreich ist, wie die Praxis zeigt. Weiterhin ist die vorgeschlagene Neuregelung auch verhältnismäßig, da in besonders begründeten Fällen Ausnahmen möglich sind (vgl. § 1 Satz 2 des Verordnungsentwurfs).



Anhang

Art. 297 EGStGB (Bundesrecht)

Verbot der Prostitution

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes



1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,



2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,



3. unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets



durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.



(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.



(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten





Nds. Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen
aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften
(Subdelegationsverordnung)
Vom 23. Juli 2003



[…]




§ 2

Die Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen werden ferner übertragen

1.

auf die Polizeidirektionen nach Artikel 297 Abs. 1 EGStGB;



[…]
Prostitution_im_laendlichen_Raum.pdf

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