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Unseriöse Inkassobüros- Wieso lässt die Justiz das zu?

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Hier sollen unseriöse Vorgehensweisen von Inkassobüros zur Sprache kommen. Zu unrecht abkassierte "Schuldner" sollen sich bei Ihrer Gegenwehr organisieren können.

Sicher ist es ehrenwert, Unternehmen, wie auch Privatpersonen zu Ihrem längst überfälligen Geld zu verhelfen, jedoch hinterlässt die Realität einen anderen Eindruck.

„Erlaubte“ Erpressungen gehören zu den täglichen Praktiken und werden von der Justiz großzügig toleriert. Es scheint, als würde jedes „zugelassene“ Inkassounternehmen grundsätzlich als gesetzeskonform handelnd gelten.

Haltlose Forderungen werden mit Drohungen bezüglich Schufa-Einträgen und Pfändungen erpresst. Dies klingt im ersten Moment nicht wie eine Drohung, die man im üblichen Sinne kennt, jedoch bedenkt man, welche Folgen eine solche Eintragung bei einem Familienvater haben würden, so wird bewusst, welchen existenziellen Schaden man einem „selbst ernannten Schuldner“ mit so einer Ankündigung androht!

Selbst wenn ein „ernannter Schuldner“ weiß, dass die Forderung vor Gericht haltlos wäre, so zeigt die Realität, dass solche Drohungen dennoch einfacher umgesetzt werden können, als es sein dürfte. Demnach setzt man einen Schuldner so extrem unter Druck, bis er anfängt sein Risiko abzuwiegen und sich nach einer Ratenzahlung erkundigt. Schon ist er in der „Anerkennungsfalle“.

Das Vertrauen in die Justiz ist derart im Keller, dass man als verantwortungsvoller Familienvater versuchen wird, die für die Familie anstehende Bedrohung wieder unter Kontrolle zu bekommen. Dadurch lassen sich unzählige Betroffene auf eine Ratenzahlung ein, um wieder ruhig schlafen zu können und um eine unberechenbare größere Gefahr sicher abzuwenden.

Mit solchen Methoden werden täglich unbescholtene Bürger zu Schuldnern erklärt und zum Teil mit absoluten Fantasieforderungen belastet!

Eine Strafverfolgung gegen ein registriertes Inkasso-Unternehmen einzuleiten ist im Gegenzug fast aussichtslos. Dabei gibt es gleich mehrere strafbare Methoden, wie angebliche Schulden tituliert, bzw. vollstreckt werden.

1) Forderungen aus Abo- und Kostenfallen, die durch wettbewerbswidrige Methoden entstanden sind. Mit Einschüchterungen und massiven Drohungen, die bei Umsetzung größeren Schaden als die geforderte Summe bedeuten würden. Der Bürger zahlt dann auch mal Summen, mit denen er nichts zu tun hat!

2) Forderungen, die wissentlich von anderen Schuldnern verursacht wurden, die jedoch bei diesen Personen nicht mehr vollstreckbar sind. Besonders nach dem Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens verlieren Titel ihren Wert, weswegen oftmals eine namensgleiche Person in Deutschland gesucht wird, der man dann diesen Titel als Forderung entsprechend vorwirft. Selbstverständlich erklärt der Schuldner in der Regel sofort, dass er mit dieser Forderung nichts zu tun hat…und schon wurde gegenüber der Justiz erneut ein Fehler begangen!
Der Schuldner bestreitet nicht die Schuldneridentität, sondern er bestreitet die Forderung! Dies sieht die Justiz bequem als „Schutzbehauptung“ und wird das Inkasso entsprechend gewähren. Die Forderung ist tituliert und kann nicht mehr wirksam bestritten werden. Zu klären ist jedoch die Schuldneridentität! Aber vorsicht…
In der Zeit, in der der falsche Schuldner meint, dass er noch in der Klärungsphase ist, ist der Gerichtsvollzieher längst beauftragt worden. Wenn es dann klingelt und der Gerichtsvollzieher die Summe von dem Schuldner haben möchte, gibt es meistens nur noch 2 Möglichkeiten. Entweder auf eine Ratenzahlung ausweichen oder eine Eidesstattliche Versicherung abgeben, die das bisherige Leben sofort verändert.

In diesem Moment wählt der völlig überforderte und bis dahin unbescholtene Bürger meist das ihm weniger schlimm erscheinende Übel. Und schon wurde ein wertloser Titel auf sehr bedenkliche Weise mit Hilfe eines Justizangestellten versilbert! Die dritte Möglichkeit noch beim EV-Termin einen Einspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu erheben, wird von Gerichtsvollziehern leider eher selten genannt. Aber es kommt noch frecher!

3) Da sich der zum Schuldner erklärte Bürger bis zum Zeitpunkt seiner genötigten Anerkennung gar nicht mit der Forderung beschäftigen konnte, sind meist in der Forderung die Gebühren, wie auch vor allem die Zinsen vollkommen falsch berechnet!
„Verwirkte“ Titel, die auf diese Weise versilbert werden sollen, sind meist viele Jahre alt und beinhalten meist eine Zinsberechnung vom ersten Tag der Titulierung an. Richtig wären allerdings, maximal die Zinsen der letzten 3 Jahre, da Zinsforderungen, die Älter als 3 Jahre sind, verjähren.
Der juristische Freiraum allerdings erlaubt es unseriösen Inkassounternehmen die Zinsen für die gesamte Zeit zu fordern und erst dann zu korrigieren, wenn der Schuldner in Form einer „Einrede“ die Feststellung der Verjährung beantragt! Sollte dies nicht von Seiten des Schuldner geschehen, sieht in der Regel der Gerichtvollzieher zwar, dass er den Schuldner viel zu hoch vollstreckt, wird jedoch nur sehr selten aufklärend einschreiten. Weiterhin haben solche Forderungen meist Vermerke, die zeigen, dass bereits bei dem richtigen Schuldner mehrere Vollstreckungsversuche beauftragt wurden. Auch diese Kosten soll nun der neu erwählte Schuldner nach seiner genötigten Anerkennung bezahlen!

4) Leider tauchen immer mehr kriminell erwirkte Titel auf, die ebenfalls volle Rechtswirksamkeit haben und deren Strafverfolgungsmöglichkeiten bereits verjährt sind.
So werden Forderungen nicht mehr erstritten, sondern unter Nutzung irgendwelcher Adressen auf anderem Wege tituliert.
Hierzu benötigt man nur einen Namen an einem Briefkasten, zu dem ein Vertrauter oder man selbst Zugang hat. An diesem Briefkasten wird der Name des gewünschten Schuldners vermerkt. Ein Mahnbescheid wird an dieser Adresse rechtskräftig erwirkt und danach ein Vollstreckungsbescheid.
Der Schuldner hat keine Ahnung von seinem Mahnbescheid und kann demnach auch keinen Einspruch einlegen. Fertig ist nach dem Vollstreckungsbescheid der vollstreckbare Titel.
Weitere Möglichkeiten mit einem solchen „Briefkasten“ sind, dass man eine Klage auf diese Adresse führt und durch Nichterscheinen des Schuldner ein Versäumnisurteil erwirkt oder sogar mit einer selbstverfassten Anerkennung im Namen des Schuldners ein Anerkennungsurteil erzielt.
Sicher sind diese Methoden keinesfalls legal, jedoch ist dies beim Auftauchen dieser Forderungen meist nicht mehr beweisbar. Beschuldigungen in diese Richtung werden als „Schutzbehauptungen“ bestritten und dem Gericht gegenüber als völlig abwegig erklärt.
Unterlagen sind nach Jahrzehnten auch bei den Gerichten nicht mehr sofort verfügbar und Aufwendungen in diese Richtung meist unerwünscht.
Solche Forderungen werden immer durch Inkassounternehmen vollstreckt. Diese können sich auf den Auftraggeber berufen und ohne Bedenken die Vollstreckung durchziehen. Sollte der Schuldner eine Gegenwehr einleiten ändert es an dem rechtskräftigen Urteil absolut gar nichts. Dies bleibt weiterhin vollstreckbar. Beweisbar ist eine solche Straftat auch nur schwer, da immer behauptet werden kann, dass man diese Adresse des Schuldners im Rahmen der Ermittlungen erhalten hatte und auch eine entsprechende Zustellung möglich war. Es gab keinen Grund an der richtigen Wohnadresse des Schuldners zu zweifeln…und dass man nach über 10 Jahren erstmals den Schuldner um sein Geld „bittet“ liegt in der Entscheidung des Gläubigers. Selbst wenn man eine Straftat nachweisen könnte, wäre diese bereits verjährt!


Somit besteht für das Justizministerium dringend Handlungsbedarf, um solche Titel nur mit erschwerten Nachweisen vollstreckbar zu machen. Auch bestehen bereits einzelne Nachweispflichten, die jedoch in der Praxis noch zu selten in der geforderten Form Anwendung finden.So muss zum Beispiel bei Abweichung der aktuellen Wohnadresse gegenüber der Adresse des erwirkten Titels lückenlos die alle Meldeadressen eines Schuldners belegt werden, um 100% die Schuldneridentität nachzuweisen.

Schaut man sich hierzu mal eine Diskussion im „Rechtspflegerforum“ an, so fällt man von den Socken, wenn man liest, wie man möglichst bequem und ohne Zusatzarbeit über die Existenz von Bürgern entscheidet.

Hier ein paar Zitate:
Posting von GVCom (Obergerichtsvollzieher)
Zitat 1

Im Gerichtsvollzieherforum wird derzeit folgender Sachverhalt diskutiert:
Wir haben eine neue Richterin, die anscheinend viel Zeit hat.
Sie erlässt keinen Haftbefehl, wenn die Anschrift des Schuldners nicht mit der Anschrift im Titel übereinstimmt.
Ist die Anschrift im Auftrag nicht mit der im Titel gleich, geht der Antrag an uns zurück mit der Bitte, die Schuldneridentität durch Vorlage einer EMA-Auskunft nachzuweisen.

Bisher habe ich mich nicht daran gestört wenn die die im Titel genannte Anschrift des Schuldners nicht mit der im Vollstreckungsauftrag übereinstimmt und kein Nachweis des EMA beigefügt war.
Id.R. haben die Schuldner bei der Vollstreckung oder schon bei Erhalt meiner schriftlichen Zahlungsaufforderung nach § 807 I.4 ZPO reklamiert wenn sie nicht mit dem im Titel bezeichneten Schuldner identisch waren. Leider gibt es auch Fälle in denen sich der Schuldner nicht meldet und im Termin nach § 807 I.4 ZPO nicht anwesend ist. (Die Schuldneridentität kann in diesem Fall nicht geklärt werden)
Trotzdem habe ich auch in diesem Fällen den Schuldner zu Abgabe der EV geladen denn er kann ja auch noch im EV.-Termin Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der EV einlegen wenn der nicht der im Titel bezeichnete Schuldner ist. Angesichts der vorstehende geschilderten Rechtsauffassung der Vollstreckungsrichterin ( die zwischenzeitlich auch von anderen Vollstreckungsrichtern geteilt wird) ist das zukünftig nicht mehr möglich. Ich müsste mir in diesen Fällen vor Einleitung des EV-Verfahrens die Schuldneridentität durch den Gläubiger nachweisen lassen. Was ist Ihre Ansicht zu dieser Sachlage.

Zitat 2

Zitat von idem
GV verweigert die Auftragsausführung mit der Begründung, es müsse lückenloser Anschriftenwechselnachweis (nur EMA wird akzeptiert) erbracht werden von Titelanschrift bis hin zur aktuellen Anschrift.

Antwort von „Tommy Dipl. Rechtspfleger“: Vollkommener Quatsch!

Später dann nochmals zur Bekräftigung ebenfalls von „Tommy Dipl. Rechtspfleger“
Das stand ja oben bereits mit drin. Daher bleibe ich dabei: Vollkommen überzogen!

Das wäre übrigens eine schöne neue Schuldnermasche. Einfach mal zwischendrin umziehen ohne sich an und ab zu melden. Und schon kann nicht mehr vollstreckt werden.
Antwort darauf von Reno72
Genau meine Meinung.

Bereits Name und Geburtsdatum des Schuldners gewährleisten eine dem Zweck von § 750 ZPO entsprechende Identitätsprüfung. Eine kleinliche Handhabung und formalistische Engherzigkeitist gemäß Zöller/Stöber 25. Aufl. § 750 Rn. 3 nicht angezeigt.

Das Bsp. von HEGO dürfte als Einzelfall den Aufwand und die Höhe der u. U. hierdurch entstehenden weiteren ZV-Kosten (EMA-Gebühren) kaum rechtfertigen.

Zitatende

Quelle:
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?30250-Schuldneridentit%E4t


Es wirkt beängstigend, wenn vom Bürger bezahlte Justizangestellte sich so eigenmächtig über bestehende Regelungen zum Schutz falscher Beschuldigungen hinwegsetzen, weil man sie für „vollkommenen Quatsch“, „vollkommen überzogen“ oder „formalistisch engherzig“ hält.

Da sich Beschwerden gegen Inkassounternehmen an den entsprechenden Branchenverband richten sollen, werden auch mögliche Sanktionen unter Verbandskollegen geregelt.

Auch hier besteht dringend Handlungsbedarf des Gesetzgebers! Dem Bürger muss die Sicherheit gewährleistet werden, dass er vor möglichen Verwechslungen geschützt ist. Hierzu müssen die vorgesehenen Schutzmechanismen ohne Ausnahme eingehalten werden. Auch muss automatisiert werden, dass verjährte Forderungen nicht durch Gerichtsvollzieher vollstreckt werden können.
Wenn Fehler bei der Vollstreckungssumme offensichtlich sind, dann sollten Schuldner auch darauf hingewiesen werden und nicht gezwungen sein in ihrer ohnehin schon angespannten Lage einen Rechtsbestand einzuschalten. Auch sollten Gerichtsvollzieher für möglichen Schaden, den sie durch pflichtwidriges Handeln anrichten, voll haftbar gemacht werden können!

Solange die gesamte Inkasso – und Vollstreckungsmaschinerie für Fehlverhalten keine wirklichen Folgen zu befürchten hat, könnte weiterhin jeder Bürger schon morgen der Nächste „ernannte“ Schuldner sein!

Natürlich sollte man nicht unerwähnt lassen, dass es auch tatsächlich wirklich seriöse Inkassounternehmen gibt, die rechtschaffend arbeiten und deren Ruf selbst durch unseriöse Mitbewerber extrem geschädigt wird.

Wer seinen Fall der Presse schildern möchte, sollte sich auf www.Dayticker.de melden. Mit den gesammelten Vorgängen wendet man sich dann nochmals an das Justizministerium und den Verbraucherschutzvertretern der EU.

Comments

Gil S.dayticker Tuesday, August 27, 2013 1:07:38 PM

Wieso sind Inkasso-Kosten überhaupt über den Schuldner zu begleichen?

Jedes Unternehmen, wie auch jede Privatperson ist in der Lage notwendige Mahnungen selbst zu verschicken und damit die Kosten niedrig zu halten. In den AGBs ist in der Regel auch nicht beschrieben, dass ein Geschäftspartner sich zur Übernahme evtl. Inkasso-Kosten einverstanden erklärt. Der Auftraggeber solcher Inkassodienste ist ebenfalls klar ermittelbar. Weswegen gehen die Kosten eines Inkassounternehmens dann zu lasten eines Schuldners?

In welcher Branche kann man Aufträge erteilen, dessen Kosten grundsätzlich durch einen Dritten Nichtauftraggeber beglichen werden?

Auch stellt sich die Frage, ob der zur Zahlung verpflichtete Schuldner nicht ausdrücklich über die genauen Kosten vorab informiert werden müsste? Weiterhin erhält der Auftraggeber eine Arbeitsleistung, die er durch eine Dritte betriebsfremde Person vergütet bekommt, jedoch den dadurch entstandenen geldwerten Vorteil in der Regel nicht versteuert? Die durch das Inkasso erbrachte Arbeitsleistung ist jedoch von jedem normalen Unternehmen auch selbst ausführbar und die Vergabe eines solchen Auftrages spart den Einsatz eigener Arbeitskräfte, wodurch einer geldwerter Vorteil nicht abgestritten werden kann.

Demnach werden wir schnellstens die oberste Finanzbehörde um Stellungnahme bitten. Sollte man dies von Seiten der Finanzbehörde auch so sehen, haben sich vielleicht bereits etliche Auftraggeber der Steuerhinterziehung strafbar gemacht, weil sie den jeweils erhaltenen geldwerten Vorteil zu keinem Zeitpunkt steuerlich angegeben haben.

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