Lasst die Jagd beginnen!
Tuesday, 31. March 2009, 13:58:05
Laut dem Landesgericht Karlsruhe ist die Menge an Klicks die notwendig ist um auf ein solches Angebot zu gelangen dann auch unerheblich, solange nur der Vorsatz des Verlinkenden gegeben ist den Besucher dort hinzuleiten.
Heise berichtet: Gericht: Durchsuchung wegen mittelbarer Links auf Kinderporno-Sperrliste rechtmäßig
Nun ist mir beim Durchlesen des Beschlusses aber etwas anderes, ebenso interessantes aufgefallen.
Auf Seite 4 heißt es dort:
Ein vollendeter Besitzerwerb im Sinne von § 184 b Abs 2 Satz 2 StGB ist Entgegen der Auffassung der Verteidigung bereits mit dem automatischen Download in den Arbeitsspeicher dem sogenannten "Cache" gegeben (vgl. BGH Beschluss vom 10.10.2006, 1 StR 430/06; NJW 2007,95(.
Da erinnerte ich mich doch spontan an einen Bericht bei Spiegel Online, den ich nach intensiver Suche endlich wiedergefunden habe.
Man erinnere sich an folgendes:
Irgendwann im Laufe der Pressekonferenz im Familienministerium werden die Fernsehteams gebeten, ihre Kameras abzuschalten. Man werde nun, erklärt Pressesprecherin Iris Bethge, Material zeigen, das man nicht weiterverbreiten dürfe.
Dann ruft Bjørn-Erik Ludvigsen von der norwegischen Kriminalpolizei einen Internet-Browser auf und zeigt ein paar Webseiten - live.
Besagter Polizeibeamter hat also unter der Anweisung unserer Familienministerin strafbar gemacht.
Er ist kein deutscher Polizeibeamter, noch ist es von irgendeiner Notwendigkeit, dass diese Vorführung stattfand. Warum ist unsere Familienministerin noch auf freiem Fuß?
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§ 26 Anstiftung















Norbert # 5. April 2009, 18:59
Hängt diese Vebrecher - oder so.